1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 / Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit unseren Kunden, die unsere Produkte erwerben und/ oder unsere Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
1.2 / Der Vertrag mit dem Kunden kommt zustande:
- mit Unterzeichnung des ausgefertigten Vertragsdokumentes mit Leistungsbeschreibung durch jeden Vertragspartner oder
- durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
2. Gegenstand des Auftrages
2.1 / Leistungen und Leistungsbeschreibung
Art und Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus
– der Leistungsbeschreibung, die in Kooperation mit dem Kunden ausgearbeitet oder vom Kunden vorgegeben wird
– dem von uns erarbeiteten und einvernehmlich zur Grundlage des Auftrages gemachten Angebot bzw. der Auftragsbestätigung auch hinsichtlich eventueller Nachträge.
2.2 / Nachträgliche Änderungswünsche
Änderungswünsche des Kunden im Hinblick auf
– die vereinbarten Leistungen
– den Funktionsumfang und/oder die Struktur des zu erstellenden Werkes
– sonstige Merkmale der zu erbringenden Leistung
muss die Firma nicht berücksichtigen, soweit sie eine Abweichung vom ursprünglichen Vertragsgegenstand darstellen. Der Firma steht es frei, die gewünschten Änderungen gegen eine angemessene zusätzliche Vergütung auszuführen. Grundlage der Zusatzvergütung sind der notwendige zusätzliche Zeit- und Personalaufwand. Unter einer Änderung in diesem Sinne ist auch eine Reduzierung der zu erbringenden Leistungen zu verstehen. Im Falle der Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist eine Verminderung nur mit Einverständnis der Firma zulässig.
2.3 / Produktionsabbruch nach Auftragserteilung
Sollte es nach Auftragserteilung zu einem Abbruch der Produktion auf Wunsch des Kunden kommen, erhält die Firma die bis zu dem Abbruch bereits tatsächlich entstandenen Kosten sowie Aufwendungen für rechtlich nicht mehr lösbare Verpflichtungen erstattet. Zudem erhält die Firma folgenden Anteil in Prozent der kalkulierten Service Fee / Mark up :
– Abbruch nach Auftragserteilung bis einschließlich 10 Tage vor Drehbeginn/Produktionsbeginn: 60 %
– Abbruch später als 10 Tage vor Drehbeginn/Produktionsbeginn: 100%
2.4 / Preise und Gagen
Die im Angebotsschreiben definierten und aufgeschlüsselten Preise in Form von Tages- oder Stundensätzen sowie die Kosten für Mieten und Leihen sind ab der Auftragsbestätigung durch den Kunden maximal ein Kalenderjahr bindend. Verschiebt oder verzögert sich die Beauftragung durch das Verschulden des Kunden, Dritter oder durch höhere Gewalt mehr als ein Kalenderjahr nach Bestätigung des Auftrags, so ist die Firma legitimiert die im Angebot aufgeschlüsselten Preise neu zu definieren und anzupassen.
3. Termine
Sofern Termine für die Erbringung von vertraglichen Leistungen der Firma festgelegt werden, sind diese nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Verbindliche Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten der Firma nur durch den Projektleiter zugesagt werden.achten Angebot bzw. der Auftragsbestätigung auch hinsichtlich eventueller Nachträge.
4. Vergütung
4.1 / Die Vergütung der Firma wird projektbezogen vereinbart. Projektbezogene Auslagen werden grundsätzlich gesondert vergütet.
4.2 / Wenn eine Pauschalvergütung vereinbart wurde, gilt diese den in der Auftragsbestätigung beschriebenen Leistungsumfang ab, ansonsten alle bis zur jeweiligen Rechnungsstellung angefallenen und aufgestellten Leistungen.
4.3 / Die Firma stellt Rechnungen nach Arbeitsfortschritt und ist berechtigt, Abschlagszahlungen für noch zu erbringende Leistungen anzufordern. Rechnungen sind sofort nach Eingang beim Kunden, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist tritt ohne Mahnung Verzug mit den entsprechenden Folgen (Verpflichtung zum Ersatz des Verzugsschadens) ein.
5. Mitwirkungspflichten
5.1 / Die Vertragspartner benennen jeweils Projektleiter, die konstruktiv zusammenarbeiten und das Projekt zum erfolgreichen Abschluss führen. Ein Wechsel in der Projektleitung wird dem Vertragspartner umgehend mitgeteilt.
5.2 / Der Kunde ist zur konstruktiven Mitwirkung bei der Leistungserbringung durch die Firma verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die rechtzeitige (ggf. vor Auftragsbeginn) Bereitstellung der erforderlichen Informationen über
– gewünschte technische Standards
– die weitere Verwendung der vertraglichen Leistung.
5.3 / Sämtliche Unterlagen und Materialien, die die Vertragspartner einander für die Durchführung des Vertrags überlassen, sind vertraulich und pfleglich zu behandeln, dürfen nur für vertragsbezogene Zwecke vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind dem Vertragspartner einschließlich der angefertigten Vervielfältigungsstücke zurückzugeben, sobald sie für die Leistungserbringung nicht mehr benötigt werden.
6. Nutzungsrechte
6.1 / Der Kunde erhält von der Firma grundsätzlich an allen vertraglichen Leistungen in der gelieferten Form (also nicht an Entwurfsmaterial, einzelnen Komponenten, Datenträgern etc.) nach vollständiger Bezahlung der Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, auf das Gebiet der BRD beschränktes Nutzungsrecht. Eine Bearbeitung oder Nutzung über den Vertragszweck hinaus ist nicht gestattet. An gelieferten Medien angebrachte Urhebervermerke dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
6.2 / Weitere Nutzungsrechte werden mit dem Kunden individuell vereinbart und sind grundsätzlich zusätzlich zu vergüten.
6.3 / Die Firma ist berechtigt
– den Kunden in geeigneter Form als Referenz zu benennen;
– Arbeitsergebnisse zu archivieren und zum Zwecke der Eigenwerbung bspw. auf der eigenen Internetpräsenz für unbegrenzte Zeit zugänglich zu machen;
– an nationalen und internationalen Wettbewerben mit den für den Kunden erbrachten vertraglichen Leistungen teilzunehmen.
7. Abnahme
Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der vereinbarten Leistungen, in der Regel nach einer Vorführung in einem gemeinsamen Abnahmetermin, der von der Firma vorgeschlagen wird. Auf Wunsch der Firma sind Teilleistungen abzunehmen.
8. Haftung
8.1 / Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften, sowie bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die Firma unbeschränkt. Zugesicherte Eigenschaften liegen nur vor, wenn diese ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Firma nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).
8.2 / Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet die Firma insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, rechtzeitige, kontinuierliche und funktionelle Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei sachgerechter Datensicherung im vorgenannten Sinne durch den Kunde eingetreten wäre.
8.3 / Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Firma.
9. Subunternehmer
Die Firma darf die Leistungserbringung insgesamt oder hinsichtlich einzelner Teilleistungen an Subunternehmer (Regisseure, Kameraleute, Darsteller, Drehbuchautoren, Grafiker, Motiondesigner etc.) übertragen. Dabei wird die Firma eine sorgfältige Auswahl hinsichtlich Zuverlässigkeit und Fachkenntnis treffen. Die Firma haftet für den Subunternehmer wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen.
10. Schutzrechtsverletzungen
Der Kunde stellt die Firma von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung geltend gemacht werden und die die Firma nicht zu vertreten hat. Die Firma wird den Kunden unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren.
11. Archivierung der Originaldaten und Projektdaten
11.1 / Die Produktion ist verpflichtet das Archiv mit dem Originalmaterial für 1 Jahr nach Abschluss des Projektes aufzubewahren.
11.2 / Nach Ablauf der einjährigen Einlagerungsfrist, können die Daten käuflich für 500 Euro/TB erworben werden. Die Kosten für die Archivierung bei der Firma liegen nach Ablauf des ersten Jahres bei 500,00 Euro/TB pro Jahr.
12. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Firma weist den Kunden im Zusammenhang mit der vorstehenden Produktion darauf hin, dass
– seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Auftragsbearbeitung nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet werden;
– eine Löschung dieser Daten nach Ablauf aller hierfür gesetzlich vorgegebenen Fristen durchgeführt wird;
– er hinsichtlich dieser Daten die Rechte hat auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und zur Beschwerde nach Art. 16 ff. DSGVO.
13. Schlussbestimmungen
Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB und/oder des Vertrags/der Verträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige nicht geregelte Punkte. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Firma.